Arbeitsmedizinische Betreuung zum Gesundheitsschutz Ihrer Beschäftigten

Arbeitsmedizinische Betreuungsformen

Inhalt und Umfang der arbeitsmedizinischen Betreuung sind in der Vorschrift 2 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV V2) geregelt. Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitern müssen immer die Grund- und Betriebsspezifische Betreuung in Anspruch nehmen. Für kleinere Unternehmen gibt es noch weitere Betreuungsmöglichkeiten:

Grundbetreuung

Die Grundbetreuung umfasst, kurz gesagt, alles, was jeder Unternehmer unabhängig von Branche oder Betriebsgröße beachten muss.

Das sind zum Beispiel:

  • Die Beratung bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und der Gestaltung von Arbeitsplätzen
  • Regelmäßige Betriebsbegehungen
  • Teilnahme an Besprechungen
  • Beratung in allen Fragen rund um das Thema Arbeitsmedizin

Die Zeiten, die Sie für die Grundbetreuung kalkulieren müssen, sind gesetzlich festgelegt. Unter „Zum Weiterlesen“ finden Sie alle notwendigen Informationen um Ihren Bedarf zu ermitteln.

betriebsspezifische betreuung

Betriebsspezifische Betreuung

Die Betriebsspezifische Betreuung umfasst Beratung und Unterstützung in allen Bereichen, die sich durch die Struktur Ihres Unternehmens ergeben. Hierzu gehören auch, falls notwendig, die Untersuchungen der Mitarbeiter.

Da sich der Umfang der Betriebsspezifischen Betreuung nach der Struktur ihres Unternehmens richtet, müssen Sie die dafür benötigte Zeit individuell ermitteln. Eine gute Rechenhilfe finden Sie ebenfalls unter den weiterführenden Links.

Selbstverständlich helfen wir Ihnen auch gerne bei der Ermittlung Ihres individuellen Betreuungsbedarfs.

Grund- und anlassbezogene Betreuung für Kleinstbetriebe (max. 10 Mitarbeiter)

Die Grund- und anlassbezogene Betreuung ist eine besondere Betreuungsform für Unternehmen mit maximal zehn Beschäftigten. Es gibt hier keine festgeschriebenen Mindesteinsatzzeiten für Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte. Die Betreuung setzt sich aus einer Grundbetreuung unter Einbindung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines Betriebsarztes sowie einer anlassbezogenen Betreuung zusammen. Der Betreuungsbedarf muss regelmäßig vom Unternehmer überprüft und ggf. aktualisiert werden. Bei bestimmten Anlässen muss der Unternehmer den Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzuziehen.

Für die Grundbetreuung reicht der Besuch nur eines „Erstberatenden“ -Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Betriebsarzt- aus, wenn dieser den Sachverstand des anderen hinzuzieht. Die Beschäftigten müssen in jedem Fall über ihre Ansprechpartner informiert werden.

Betriebsspezifische betreuung

Alternative bedarfsorientierte Betreuung

Diese Betreuungsform steht Unternehmen mit maximal 50 Beschäftigten in bestimmten Branchen und Regionen offen. Sie ist branchenspezifisch ausgerichtet und bietet viel Flexibilität und Möglichkeiten zur Eigeninitiative, indem sich die Unternehmensleitung selbst im Arbeits- und Gesundheitsschutz qualifiziert. Genauere Informationen hierzu bekommen Sie bei Ihrer Berufsgenossenschaft.